SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER GRUNDSCHULE KRÖLLWITZ e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt
den Namen “Förderverein der Grundschule Kröllwitz e.V.“. Er soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Halle eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins
ist Halle.
(3) Das
Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet im darauffolgenden Jahr am 31.
Juli.
§ 2 Zweck des
Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und
materielle Förderung der Grundschule Kröllwitz. Hierzu zählen insbesondere die
bauliche Verbesserung und Verschönerung der Schule und des schulischen
Umfeldes, sowie die Förderung schulischer und außerschulischer Veranstaltungen.
Um diese Ziele zu verwirklichen, bemüht
sich der Verein als Träger einer Hilfskasse um Spenden und Fördermittel.
Außerdem erhebt er von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden,
die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person
des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand
schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung der Aufnahme, die nur aus wichtigen Gründen möglich ist, hat der
Vorstand die Gründe dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(3) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge
erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Ehrenmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, durch Austritt zum Schuljahresende, durch Ausschluss.
(2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bis
zum 30. Juni eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Der Vorstand kann in
begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus
wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, möglich.
Ein wichtiger Grund ist auch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr in Verzug ist, und auch eine zweimalige
schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragszahlung binnen eines weiteren
Monats erfolglos bleibt.
(4) Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der
Betroffene binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn das
Mitglied keine Kinder mehr als Schüler an der Grundschule Kröllwitz hat oder
nicht mehr als Lehrer an der Grundschule Kröllwitz tätig ist. Das Mitglied kann
diesem Ausscheiden mündlich oder schriftlich innerhalb von 3 Monaten – im Falle
des Ausscheidens zum Schuljahresende bis zum 30. 10 des Jahres – widersprechen.
In diesem Fall wird die Mitgliedschaft bis zum Eintritt eines
Beendigungsgrundes nach Abs. 1 fortgesetzt.
§ 5 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
(Revisoren),
b) Festlegung der Inhalte und Ziele des
Vereins,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) Festlegung der Höhe der jährlich zu entrichtenden
Mitgliederbeiträge,
e) Beschluss über die Verwendung der
finanziellen Mittel des Vereins,
f) Beschlusse über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich vom Vorstand einzuladen. Die
Einladung kann über die Schule an die Eltern, die Mitglieder sind, verteilt
werden. Der Einladung muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
beiliegen.
(3) Der Vorstand
kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und muss es tun, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung
beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe der Beiträge und über
die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein
Kurzprotokoll zu erstellen, das beim Vorstand verbleibt, in das die Mitglieder
aber jederzeit auf Verlangen Einsicht nehmen können. Das Versammlungsprotokoll
ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand
besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der in der Mitgliederversammlung
beschlossenen Richtlinien.
(2) Dem Vorstand im
Sinne des § 26 BGB (enger Vorstand) gehören an: der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(3) Der erweiterte
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern.
(4) Der Vorstand (erweiterter) ist beschlussfähig
bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(5) Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt.
Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende die Amtsgeschäfte weiter bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Bei Tod oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes
nimmt ein von der Mitgliederversammlung gewählter Nachfolger die von ihm
wahrgenommene Aufgabe bis zum Ende der Amtszeit wahr.
(7) Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften
bestellen, an denen auch Nichtmitglieder mitwirken können.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht laut Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
c) Repräsentation des Vereines in der
Öffentlichkeit,
d) Buchführung und Aufstellung eines
Jahresberichtes, sowie Jahresplanung,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von
Neumitgliedern,
f) Beschlussfassung über Ausgaben bis 500
€.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei
Kassenprüfer (Revisoren), die die Jahresabrechnung des Vorstandes prüfen. Die
Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf
Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung und
Änderung des Vereinszweckes
(1) Die
Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Das bei der
Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht an die Stadt Halle als
öffentlicher Schulträger mit der Verpflichtung, es für die Grundschule
Kröllwitz zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine
Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom Finanzamt nicht als
gemeinnützig anerkannt wird.
§ 11 Anwendungen der
Regelungen des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die
Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Errichtung und der
Gründung des Vereins am 24. November 1997 in Kraft.
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