Satzung


SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER GRUNDSCHULE KRÖLLWITZ e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “Förderverein der Grundschule Kröllwitz e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Halle.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet im darauffolgenden Jahr am 31. Juli.

§ 2 Zweck des Vereins
(1)  Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Grundschule Kröllwitz. Hierzu zählen insbesondere die bauliche Verbesserung und Verschönerung der Schule und des schulischen Umfeldes, sowie die Förderung schulischer und außerschulischer Veranstaltungen.
Um diese Ziele zu verwirklichen, bemüht sich der Verein als Träger einer Hilfskasse um Spenden und Fördermittel. Außerdem erhebt er von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge.
(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
(2)  Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nur aus wichtigen Gründen möglich ist, hat der Vorstand die Gründe dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(3)  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)        Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

      § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
      (1) Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, durch Austritt zum Schuljahresende, durch Ausschluss.
(2)  Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(3)  Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, möglich. Ein wichtiger Grund ist auch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr in Verzug ist, und auch eine zweimalige schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragszahlung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5)  Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn das Mitglied keine Kinder mehr als Schüler an der Grundschule Kröllwitz hat oder nicht mehr als Lehrer an der Grundschule Kröllwitz tätig ist. Das Mitglied kann diesem Ausscheiden mündlich oder schriftlich innerhalb von 3 Monaten – im Falle des Ausscheidens zum Schuljahresende bis zum 30. 10 des Jahres – widersprechen. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft bis zum Eintritt eines Beendigungsgrundes nach Abs. 1 fortgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (Revisoren),
b) Festlegung der Inhalte und Ziele des Vereins,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) Festlegung der Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliederbeiträge,
e) Beschluss über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins,
f) Beschlusse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich vom Vorstand einzuladen. Die Einladung kann über die Schule an die Eltern, die Mitglieder sind, verteilt werden. Der Einladung muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beiliegen.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und muss es tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe der Beiträge und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Kurzprotokoll zu erstellen, das beim Vorstand verbleibt, in das die Mitglieder aber jederzeit auf Verlangen Einsicht nehmen können. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
(2) Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (enger Vorstand) gehören an: der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern.
(4)  Der Vorstand (erweiterter) ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende die Amtsgeschäfte weiter bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(6)  Bei Tod oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes nimmt ein von der Mitgliederversammlung gewählter Nachfolger die von ihm wahrgenommene Aufgabe bis zum Ende der Amtszeit wahr.
(7)  Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften bestellen, an denen auch Nichtmitglieder mitwirken können.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht laut Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.  Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Repräsentation des Vereines in der Öffentlichkeit,
d) Buchführung und Aufstellung eines Jahresberichtes, sowie Jahresplanung,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Neumitgliedern,
f) Beschlussfassung über Ausgaben bis 500 €.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer (Revisoren), die die Jahresabrechnung des Vorstandes prüfen. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung und Änderung des Vereinszweckes
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht an die Stadt Halle als öffentlicher Schulträger mit der Verpflichtung, es für die Grundschule Kröllwitz zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

§ 11 Anwendungen der Regelungen des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Errichtung und der Gründung des Vereins am 24. November 1997 in Kraft.

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